https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_14127/index.shtml

 

Vertuschung statt Opferschutz? (14127/J)

Schriftliche Anfrage

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Justiz betreffend Vertuschung statt Opferschutz?


Eingebracht von: Dr. Johannes Jarolim

Eingebracht an: Dr. Wolfgang Brandstetter Regierungsmitglied Bundesministerium für Justiz

Datum Stand der parlamentarischen Behandlung Protokoll
11.10.2017 Einlangen im Nationalrat (Frist: 11.12.2017)  
11.10.2017 Übermittlung an das Bundesministerium für Justiz  
12.10.2017 199. Sitzung des Nationalrates: Mitteilung des Einlangens  

 

 

14127/J  vom 11.10.2017 (XXV.GP) 

Quelle: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_14127/imfname_671834.pdf

 

Anfrage  der Abgeordneten Hannes Jarolim, Petra Bayr, Harald Troch, Kai Jan Krainer, Ruth Becher sowie zahlreicher Genossinnen und Genossen an den Bundesminister für Justiz

 

Vertuschung statt Opferschutz?

 

Bei einem Bootsunfall im Juni 2017 kam der niederösterreichische Baumeister Ing. M. S. ums Leben. Der Fahrer des Bootes, ein prominenter Medienmanager, soll laut Gutachten mit rund 1,2 Promille alkoholisiert gewesen sein. Die Ermittlungen gingen zumindest zu Beginn in auffallendster Weise schleppend voran und es besteht der massive Verdacht, dass dies aufgrund enger Kontakte der beschuldigten Personen zu höchsten Vertretern der Politik, vor allem aus Niederösterreich, erfolgt.

 

So haben etwa weder Feuerwehr noch Wasserrettung entgegen jeder Üblichkeit Daten für die Erstellung eines Unfallberichts bzw. die Verrechnung von Bergekosten erhalten .

 

Sehr auffällig ist auch, dass die Polizei erst nach umfangreicher Berichterstattung einiger Tages- und Wochenzeitungen die Ermittlungen vorantreiben und einige bis dahin ungewöhnlicher Weise nicht befragte Zeugen dann doch noch einvernehmen konnte.

 

Eine besondere Seltsamkeit liegt darin, dass im Justizministerium Überlegung angestellt worden sein sollen, das Verfahren allen Ernstes von Kärnten nach Niederösterreich - Korneuburg zu verlegen, was letztlich jedoch im Lichte eines Berichtes im Magazin News nicht erfolgte.

 

In dem Zusammenhang werden die massiven Gerüchte um einen nunmehr zurückgetretenen niederösterreichischen Landeshauptmann im Konflikt mit Familienmitgliedern erinnerlich, ein Vorgang der in für Niederösterreich exemplarischer Weise der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden vorenthalten worden sein soll.

 

Dazu kam im Laufe des Verfahrens und im Lichte zunehmender medialer Aufmerksamkeit ein zwischenzeitig sattsam bekannter Aktenvermerk des Landeskriminalamtes Kärnten vom

2. Juni 2017 zum Vorschein, wonach der Innenminister mittels Weisung angeordnet habe:

 

"22.30. OvD, Obst Gabrutsch gibt telefonisch bekannt,  dass über Ministerweisung und mittelbar über Weisung der LPD-Direktorin der Vorfall bezüglich des seit den Nachmittagsstunden am Wörthersee Vermissten (TM der Pi Reifnitz vom 02.06.2017,20.17 Uhr) direkt vom LKA zu übernehmen sei."

Und weiter: "

Jegliche Pressearbeit sei lediglich durch die Pressestelle der LPD zu bewerkstelligen und es seinen (sie!), bis auf die bereits vorliegende TM, keine weiteren (siel) Berichterstattung darüber zu verfassen. "

 

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Zwischenzeitig wurde die Erklärung des Bootslenkers Richard G., eines Befreundeten des Innenministers, dass der Verunglückte ihm ins Lenkrad gegriffen habe und er auch selbst ins Wasser gefallen wäre, vom renommierten Sachverständigen Hermann Steffan als nicht haltbar bezeichnet. Es offenbare sich klar, dass jemand nach dem Sturz des Verunglückten ins Wasser aktiv den Rückwärtsgang des Bootes eingelegt habe, was zudem ein eklatanter Verstoß gegen das vorgeschriebene Verhalten beim "Überbordgehen" eines Mitfahrenden sei.

 

Dass der Beschuldigte selbst - wie von ihm angegeben - selbst aus dem Boot gefallen sei, wäre laut Gutachten auszuschließen. Der aus dem Gutachten hervorgehende Unfallhergang stellt sich laut Steffan so dar: "Das Motorboot muss eine recht massive Rechtskurve durchfahren sein, wobei offensichtlich der später tödlich Verunglückte zunächst aus dem Boot seitlich nach links ausgeschleudert wurde. Es ist praktisch nur erklärbar, dass dieser relativ aufrecht auf der Haube saß und zwar links von der Zugstange ( )." Dabei sei es "unmöglich", dass dieser "im Zuge des Hinausfallens von der Schraube des Bootes erfasst wurde." Denn: "Sobald der tödlich Verunglückte ins Wasser fällt, wird der Körper sofort massiv abgebremst und das Boot entfernt sich von der möglichen Aufprallstelle. So ist es völlig unmöglich, dass der Verunglückte so überfahren wird. Nachdem der tödlich Verunglückte aus dem Boot fiel, muss noch von jemandem der Rückwärtsgang eingelegt worden sein und dann im Zuge des Zurückfahrens des Bootes der tödlich Verunglückte vom Propeller erfasst worden sein - und zwar zu einem Zeitpunkt, als er sich mit dem Kopf noch unter Wasser befand. Zwischen dem Hineinfallen und dem Erfassen durch den Propeller ist ein Zeitraum von 30 Sekunden bis eine Minute gelegen. Durch diesen Zeitraum ergibt sich auch, dass der Rückwärtsgang nicht eingelegt worden sein kann, bevor der Verunglückte ins Wasser fiel. "

 

Entsprechend den Schäden ergibt sich, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Propeller sich in einer Rückwärtsdrehbewegung befunden hat", heißt es im Gutachten weiter. Und: "Somit ergibt sich aber auch aus technischer Sicht, dass jedenfalls der Rückwärtsgang am Boot noch eingelegt werden musste, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die tödlichen Verletzungen noch nicht eingetreten waren."

 

Der bisherige Verlauf der Ermittlungen zeigt in beunruhigendem Ausmaß auf, dass das Verhalten hoher bis höchster Vorgesetzter und als Konsequenz auch deren nachgeordneter Behörden, nämlich der zuständigen Exekutiv-Dienststellen in auffälliger Weise völlig anders gelagert war als in "üblichen" vergleichbaren Fällen.

 

Die Einräumung einer mehrtätigen "Erholungsfrist" für an Unfällen beteiligte Personen vor deren erster Einvernahme etwa gehört nicht zum Alltag nach schweren Unfällen. Es ist allerdings nicht das erste Mal, dass in jüngerer Zeit Fälle erkennbar werden, in welchen nicht so sehr die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Fälle das zentrales Anliegen zu sein scheint, sondern vielmehr deren Verdrängung aus der Öffentlichkeit.

 

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- Ein Fall wie der gegenständliche kann vermutlich vielen passieren, was aber auffallend heraussticht, ist die offenkundige "Sonderbehandlung" im Verantwortungsbereich "politischer Freunde" und zwar solcher, die für die entsprechenden Verfolgungshandlungen und Aufklärungsarbeiten auch zuständig sind.

 

Zudem ist es auch so, dass dem Unfalllenker durch seine seinerzeitige Position als Finanzchef des größten staatlichen Medienunternehmens, seine Position als Präsident der größten Werbevereinigung des Landes sowie seine zwischenzeitige Ernennung zum Aufsichtsrat der größten Fluginfrastruktur der Republik, vor allem aber auch aufgrund der in extremer Form auffälligen "Sonderbehandlung" im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung die Eigenschaft einer "Person öffentlichen Interesses" zukommt. Damit wird aber die Voraussetzungen für die Erfüllung der Eigenschaft als " Person öffentlichen Interesses" erfüllt und das "behördliche Verhalten" in der Angelegenheit noch seltsamer.

 

Die diesbezügliche gesetzliche Norm im Mediengesetz sieht hier auszugsweise vor:

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen § 7a.

(1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die 1 ..... .

2. einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist ....... .

3 ..... . und werden hierdurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung .....

 

In der Judikatur und Lehre werden in diesem Zusammenhang nachstehende Voraussetzungen für eine Nennung der Namen in den Publikationen judiziert, etwa: oder:

" ..... Über einen Tatverdächtigen oder Verurteilten ist eine identifizierende Berichterstattung nämlich zulässig wenn

• wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit,

• wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder

• aus anderen Gründen

ein sein Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Preisgabe seiner Identität bestanden hat. Diese Kriterien sind in einer Gesamtschau einzelfallbezogen zu würdigen , um zu einer Beurteilung des Überwiegens von Anonymitätsoder VerÖffentlichungsinteresse zu gelangen." (OGH in 15 Os 161/10f). Ein überwiegendes Informationsinteresse kann sich jedoch aus der Person ergeben, über die berichtet wird. Das trifft auf jene Personen zu, die wie bekannte Politiker, führende Wirtschaftstreibende, Spitzenbeamte, prominente Künstler oder Sportler (nach der 14127/J XXV. GP - Anfrage (gescanntes Original)

 

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und: Judikatur des EGMR: public figures) regelmäßig Gegenstand öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit sind (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll MedienG3 § 7a Rz 28).

 

Ist eine Person in diesem Sinn nicht als prominent zu bezeichnen, so kann ein Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben zur Aufhebung ihres Identitätsschutzes führen . Der Begriff des öffentlichen Lebens im Sinn des § 7a Abs 1 MedienG bezeichnet grundsätzlich den Bereich des öffentlichen Handeins in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten. Dazu gehört jedenfalls der staatliche Bereich, das heißt das Handeln der Organwalter in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ferner das politische Leben einschließlich der Tätigkeit politischer Parteien, die Aktivitäten der Interessensvertretungen, volkswirtschaftlich bedeutsamer Unternehmen und der . Massenmedien.

 

Über politische Affären , Missstände im öffentlichen Dienst, Korruptionsvorwürfe oder große Wirtschaftsskandale und die damit jeweils zusammenhängenden Straftaten darf also in der Regel unter Namensnennung berichtet werden . (OGH in 15 OS99/14v)

 

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehende Anfrage an den Bundesminister für Justiz:

 

~ Erachten Sie die Unterdrückung der Namensnennung durch Innen- und Justizministerien unterstellten Organisationen als gerechtfertigt und o wenn ja, warum und o wenn nein, warum nicht?

 

~ Wer konkret hat die Unterdrückung der Namensnennung in der gegenständlichen Causa verfügt und zwar jeweils wem gegenüber und mit jeweils welcher Begründung?

 

~ Gab es eine Befassung einschlägig ausgebildeter Personen oder Organisationen mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Namensunterdrückung und zwar o wenn ja, mit wem bzw. welcher Organisation und o wenn nein, warum nicht?

 

~ Entspricht es den Tatsachen, dass im BMJ Überlegungen angestellt wurden, dass Verfahren von Kärnten nach Niederösterreich zu verlegen und o wenn ja, durch wen?

 

~ Ist es üblich, dass im Zusammenhang mit fahrlässigen Tötungen stehende Beschuldigte und/oder Zeugen vor deren erster Einvernahme infolge von

 

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"Schockerlebnissen" eine mehrwöchige Frist zum ,,Ausklang der Schockwirkungen" eingeräumt bekommen und o wenn ja, in welchen Fällen generell und unter welchen Voraussetzungen und o wenn nein, warum nicht und warum im gegenständlichen Fall aber sehr wohl?

 

~ Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Vernetzung des Beschuldigten im engsten Umfeld der ÖVP und dessen Sonderstellung, was die mediale Berichterstattung, speziell dessen unterdrückte Namensnennung betrifft und o wenn, nein, wodurch objektiv begründet bzw. begründbar?

 

~ Gab in diesem Kontext einen direkten oder indirekten Kontakt und/oder auch nur informellen Austausch in der Causa zwischen den Regierungskollegen Innenminister Wolfgang Sobotka und Justizminister Wolfgang Brandstetter und o wenn ja, wann und welchen Inhalts?

 

~ Was tun Sie dagegen, dass in den vergangenen Jahren der Täterschutz speziell bei prominenten und/oder politisch gut vernetzten Beschuldigen im Verhältnis zu solchen, welche nicht über derartige Kontakte und Beziehungen verfügen sowie auch im Verhältnis zum Opferschutz ganz offenbar massiv gestärkt wurde, wie beispielsweise im zwischenzeitig bekannt gewordene Fall jenes steirischen Arztes und Bruder eines Klubobmanns einer Partei im Parlament, der seine Kinder jahrelang auf unvorstellbare Weise gequält haben soll und selbst deren Namen trotz deren ausdrücklicher Erlaubnis, ja sogar Wunsch, öffentlich nicht genannt werden.

 

~ Sind Sie der Meinung dass dieser Umstand einer gesetzlichen oder sonst verbindlichen Regelung entspricht und wenn ja, welcher?